Hormone in Zahnpasta
GLOBAL 2000 testete Zahnpasten, Bodylotions und Rasierwässer auf das Vorhandensein hormonell wirksamer Chemikalien. 119 der 531 überprüften Körperpflegeartikel enthielten Inhaltsstoffe, die in Verdacht stehen, hormonähnlich zu wirken.
Über 500 Körperpflegeprodukte aus österreichischen Drogeriemärkten und Supermärkten wurden anhand der Herstellerangaben am Produkt auf jene Inhaltsstoffe überprüft, die auf der EU-Prioritätenliste für hormonell wirksame Chemikalien in der Kategorie 1 oder 2 gelistet sind: 119 der 531 überprüften Körperpflegeartikel, das sind 22 Prozent, enthielten solche Inhaltsstoffe. Vor zwei Jahren lag dieser Anteil noch bei 35 Prozent.
BIPA, Hofer und Spar verbannen Kosmetikhormone aus Eigenmarken
„Die größte Hormonbelastung zeigten Rasierwässer, die nach wie vor in rund 40 Prozent der Produkte hormonell wirksame UV-Filter und UV-Absorber aufweisen. Erfreulich hingegen ist der deutliche Rückgang der Belastung von Bodylotions von 46 Prozent auf 21 Prozent und von Zahnpasten von 20 Prozent auf 11 Prozent“, fasst GLOBAL 2000-Umweltchemiker Helmut DI Dr. Burtscher die Ergebnisse zusammen: „Diese Zahlen zeigen, dass zumindest Teile der Kosmetikindustrie damit beginnen, hormonell wirksame Chemikalien aus ihren Körperpflegeprodukten zu verbannen. Die Vorbildwirkung der drei großen österreichischen Anbieter BIPA (Rewe-Group), Hofer und Spar, die ihre Körperpflege-Eigenmarken seit 2014 komplett auf “hormonfrei“ umgestellt haben, wirkte möglicherweise motivierend“
Körperpflegeprodukte mit östrogener Wirkung
Bei den Zahnpasten und Bodylotions geht die hormonelle Belastung hauptsächlich von Konservierungsmitteln aus der Gruppe der Parabene aus. In den Rasierwässern ist es überwiegend der hormonell wirksame UV-Filter Ethylhexy Methoxycinnamate. Diese Stoffe unterscheiden sich grundsätzlich in Struktur und Funktion. Dennoch haben sie eine Gemeinsamkeit: sie wirken wie das weibliche Sexualhormon Östrogen und zeigten in Tierversuchen hormonschädigende Effekte. Deshalb sind sie auf der EU-Verdachtsliste für hormonell wirksame Chemikalien in der höchsten Kategorie gelistet.
EU-Kommission wegen hormonell wirksamer Chemikalien verurteilt
Um die Jahrtausendwende entschloss sich Europa – anders als die USA und Asien – die eben erst entdeckten Chemikalien mit hormonähnlicher Wirkung zum Schutz von Umwelt und Gesundheit einer gesetzlichen Regulierung zu unterwerfen. Ein komplexes und langwieriges Unterfangen, im Zuge dessen die Verdachtsliste hormonell wirksamer Chemikalien erarbeitet und erste gesetzliche Verbote beschlossen wurden: So wurden 2006 mit REACH solche Chemikalien mit nachweislichen hormonschädigenden Eigenschaften auf einer Ebene mit krebserregenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Chemikalien eingestuft. Bei der Neuregelung der europäischen Pestizid- und Biozidgesetze 2009 und 2012 ging die EU noch einen Schritt weiter und beschloss ein Totalverbot für hormonschädigende Inhaltsstoffe. Bei der 2009 beschlossenen EU-Kosmetikverordnung hingegen wollte sich der Gesetzgeber offenbar noch nicht festlegen und verpflichtete stattdessen die EU-Kommission in Artikel 15 (4) “bis spätestens 11. Jänner 2015 die Verordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zu überprüfen“.
„Doch dann geriet Sand ins Getriebe der europäischen Chemikalienpolitik“, erklärt Helmut Burtscher: „Bis spätestens 13. Dezember 2013 hätte die EU-Kommission Rechtsakte erlassen müssen, die das Inkrafttreten der beschlossenen Totalverbote bei Pestiziden und Bioziden ermöglichen. Doch die Kommission ließ die Frist tatenlos verstreichen.“ Schweden klagte, die Kommission wurde verurteilt, doch die EuropäerInnen stehen weiter im Regen. Denn der dringend notwendige Schutz vor diesen Stoffen, die von der WHO mit dem weltweiten Anstieg von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, Krebs und Fruchtbarkeitsstörungn in Zusammenhang gebracht werden, lässt weiter auf sich warten.
Parabene, UV-Filter und Phthalat-Weichmacher im menschlichen Blut
„Hormonell wirksame Chemikalien stören u.a. hormonell gesteuerte Entwicklungsprozesse, die in ganz bestimmten Zeitfenstern des Wachstums ablaufen. Schwangere Frauen, bzw. der heranreifende Fötus, sowie Kleinkinder und Pubertierende sind besonders gefährdet“ erklärt der Umweltmediziner Assoz. Professor DI Dr. med Hans-Peter Hutter, Sprecher der ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt: „Die gesundheitlichen Folgen manifestieren sich mitunter erst Jahre bis Jahrzehnte später, was den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten einer bestimmten Erkrankung und der Exposition durch einen bestimmten Schadstoff extrem erschwert. Bekannt ist aber, dass wir diese bedenklichen Kosmetikinhaltsstoffe über unsere Haut aufnehmen und diese so in den Blutkreislauf gelangen. Der Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kosmetikprodukten und der Körperbelastung mit bestimmten Parabenen, hormonell wirksamen UV-Filtern oder bestimmten Phthalat-Weichmachern ist wissenschaftlich belegt. Das sollte eigentlich ausreichend Grund für den vorsorgeorientierten Verzicht auf diese besorgniserregenden Stoffe sein.“
Republik Österreich am Zug
„Leider scheint ein Verbot hormonell wirksamer Kosmetikinhaltsstoffe derzeit ferne denn je. Denn die EU-Kommission hat auch die Frist für die Überprüfung der Kosmetikverordnung ignoriert. Damit verstößt sie gegen geltendes EU-Recht.“ erklärt Burtscher: „In Gesprächen mit dem österreichischen Gesundheitsministerium diskutierten wir Handlungsoptionen der Republik Österreich, die von einem Aufforderungsschreiben an die Kommission bis zu einer Klage gingen. Der Ball liegt nun bei der Republik Österreich, im Interesse der Umwelt und der menschlichen Gesundheit tätig zu werden.“
Nachhaltige Infos: GLOBAL 2000 Kosmetikchecks und Hintergrundinformationen
EU erarbeitet Guideline zur Kennzeichnung von Kosmetikprodukten
Statt hormonell wirksame Chemikalien zu verbieten, lässt die EU-Kommission eine “Guideline“ ausarbeiten, die konkrete Vorgaben für die Kennzeichnung von Kosmetikprodukten bringen wird. Vieles deutet derzeit darauf hin, dass „frei von“-Kennzeichnungen, wie beispielsweise “frei von Parabenen“ zukünftig nicht mehr erlaubt sein sollen.
Die im Juni in Kraft getretene EU-Claimsverodnung legt den gesetzlichen Rahmen für den Schutz der KonsumentInnen vor irreführenden Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel fest. Diese verlangt von Produktkennzeichnungen u.a. Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit und Lauterkeit. Unter Lauterkeit versteht die Verordnung, dass ’Bestandteile, die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln verwendet werden, nicht herabgesetzt’ werden dürfen.
„Eine “Guideline“ bringen, die die Europäische Kommission bis Juni 2016 vorstellen will, soll Klarheit bringen“, erklärt Helmut Burtscher, Umweltchemiker von GLOBAL 2000: „Doch sitzen in der Arbeitsgruppe, die diese Guideline ausarbeitet keine Konsumentenschützer, keine Gesundheits- und auch keine Umweltorganisationen. Die einzigen Nichtregierungsorganisationen in dieser Arbeitsgruppe sind die zahlreichen Verbände der Kosmetikindustrie.“
So mag es auch nicht verwundern, dass Branchenexperten seit geraumer Zeit den Handel dahingehend beraten, seinen Verzicht auf hormonelle Inhaltsstoffe weder auf den Produkten zu kennzeichnen noch in Broschüren oder auf der Website zu bewerben.
Gerade zum richtigen Zeitpunkt kommt daher die Klarstellung von Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser, dass ihr Ministerium den freiwilligen Verzicht des Handels auf hormonell wirksame Inhaltsstoffe unterstützt und dieser die Möglichkeit haben soll, hormonfreie Produkte zu kennzeichnen.
Wichtig für eine solche Kennzeichnung ist, dass sie juristisch nicht angreifbar, für KonsumentInnen von hohem Informationswert, und für den Handel leicht umzusetzen ist. GLOBAL 2000 schließt sich der Meinung des Gesundheitsministerium an, dass eine „frei von“-Kennzeichnung, die sich nicht auf einzelne Chemikalien, sondern auf die generelle Abwesenheit hormonell wirksamer Inhaltsstoffe bezieht, die auf einer EU-Verdachtsliste angeführt sind, zu favorisieren ist.
Der höchste Wiedererkennungs- und Informationswert für KonsumentInnen ließe sich jedenfalls dann erzielen, wenn im Handel ein breiter Konsens über Inhalt und Form einer solchen Kennzeichnung gelänge, der auch die Zustimmung der Behörden und von Konsumentenschützern findet.