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Atom-Subvention Paks II: Klage notwendig!

EU-Förderungen für Atomkraft? Warum die Nichtigkeitsklage der Republik Österreich gegen das ungarische Atom-Projekt notwendig ist.

Die österreichische Bundesregierung hat ihren Klagswillen gegen das ungarische Atomprojekt Paks II  öffentlich gemacht. Die Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage läuft am 25. Februar ab.Warum ist die Klage der Republik Österreich notwendig? Welche Auswirkungen hätte der Erfolg dieses Rechtsschrittes, den nur Mitgliedsstaaten und nicht die Zivilgesellschaft setzen kann?

Am 1. Dezember 2017 hat die EU-Kommission ihre Beihilfen-Entscheidung zum Projekt veröffentlicht. „Die Genehmigung der Beihilfe durch die Europäischen Kommission ist EU-rechtswidrig“, sagt Benedek Jávor, Vizevorsitzender des Umweltausschusses im Europaparlament. „Der Energie-Binnenmarkt kann nicht funktionieren, wenn ein gesamter Sektor – die Atomindustrie – von seinen Regeln ausgenommen wird. Die Klage betrifft einen Präzedenzfall. Atomkraft ist nicht wettbewerbsfähig, und falls das AKW Paks II gebaut wird, wird es zu schweren Marktverzerrungen kommen.“

Nur durch komplexe staatliche Subventionen oder Direktinvestitionen sind AKW-Neubauten weltweit noch möglich; dies widerspricht jedoch dem Wettbewerbsrecht der EU, wie die Republik Österreich auch im Falle des britischen Atomkraftwerks Hinkley Point argumentierte und deswegen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagte.

Im Falle Paks II gibt es mehrere rechtliche Ansatzpunkte, warum der Bauvertrag und seine Vergabe eindeutig rechtswidrig sind.

„Beihilfenrechtlich ist fraglich, ob die von Ungarn angenommenen hohen Strompreise sich in der Zukunft tatsächlich realisieren lassen oder ob laufende Betriebsbeihilfen notwendig würden. Vergaberechtlich ist die Vergabe des 12,5-Milliarden-Euro-Projekts ohne Ausschreibung an den russischen Reaktorbauer ROSATOM fraglich, auch die Argumentation der Kommission der ‚technischen Exklusivität‘ – nur ROSATOM können hier einen Reaktor bauen – ist schwach und rechtlich kaum haltbar“, so Dr. Reinhard Uhrig, Anti-Atom-Sprecher von GLOBAL 2000. „Aber insbesondere die europarechtliche Begründung der Zulässigkeit ist katastrophal falsch und von großer Tragweite: die Kommission prüfte den Subventions-Fall Paks II nach dem Wettbewerbsrecht der EU unter dem EU-Vertrag von Lissabon – und entschied die Förderwürdigkeit von Atomkraft auf Basis des separaten EURATOM-Vertrags, der nicht Teil des EU-Vertrags ist.“

Die Umweltschützer warnen, dass im Falle der Zulässigkeit dieser Argumentation jedes Atom-Neubauprojekt vom tschechischen Dukovany 5 bis zum slowakischen Bohunice 5, bulgarischen Belene oder der rumänischen Cernovoda-Erweiterung förderwürdig durch die SteuerzahlerInnen wäre. „Diese Argumentation gilt es, mit den besten AnwältInnen und unter Bildung von internationalen Allianzen zu bekämpfen“, so Uhrig.