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Was darf ich im Wald?

Welche Regeln gelten fürs Spazieren und Biken, wieviel Schwammerl darf man mitnehmen und was ist beim Fuchsbandwurm zu beachten?

Mountainbike auf Waldweg.
Maurice Müller/Pixabay

Wald hat für die Gesellschaft eine besondere Bedeutung, das drückt sich schon im österreichischen Forstgesetz aus dem Jahr 1975 aus. Dort steht nämlich: "Jedermann darf (...) Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Ein Waldbesitzer kann die Bevölkerung also nicht generell am Betreten seines Waldes hindern, außer für begrenzte Bereiche während der Holzfällung, nach großflächigem Sturm- oder Schneebruch, während der Bekämpfung von Schädlingen und dergl. Sperren müssen mit speziellen Hinweisschildern gekennzeichnet sein. "Betreten verboten" gilt behördlich für Holz- und Gerätelagerplätze oder für Aufforstungsflächen, bis die Bäume drei Meter groß sind.

Biken und Reiten nur, wenn ausdrücklich erlaubt

Nicht erlaubt sind das Lagern bei Dunkelheit, das Zelten, das Befahren (auch nicht mit Fahrrädern oder Rodeln), das Abfahren mit Schiern oder das Reiten – außer, der Waldeigentümer bzw. der Erhalter einer Forststraße haben es erlaubt. Langlaufen darf man, aber keine Loipe anlegen. Wer illegal mit dem Rad durch den Wald fährt, riskiert eine Strafe von 150 Euro bzw. bei einer erkennbar gesperrten Forststraße bis zu 730 Euro oder eine Woche Arrest. Man sollte sich deshalb beim örtlichen Tourismusverband oder der Landesregierung erkundigen, wo man legal mit dem Mountainbike fahren darf, und auf entsprechende Schilder im Wald achten.

Zigarettenstummel wegwerfen ist strafbar

Verboten sind auch "jede Waldverwüstung", also z.B. die Schädigung des Waldbodens oder das Ablagern von Müll, das Entzünden eines Feuers oder das Wegwerfen einer Zigarette.

Ein Hund darf in den Wald mitgenommen werden, muss aber abseits von Wanderwegen, in Gebieten mit Wild und in Naturschutzgebieten angeleint sein.

Schwammerl brocken und Beeren pflücken ist in kleinen Mengen erlaubt: bis zu 2 kg Pilze, Beeren, Wildpflanzen oder Früchte dürfen gesammelt werden. Außer die Marohnenröhrlinge weisen Pilze und Beeren in Österreich und Deutschland 30 Jahre nach dem Reaktorunglück von Tschernobyl keine erhöhte Radiokativität mehr auf (AGES).

Vorsicht: Fuchsbandwurm

Den Fuchsbandwurm, vor dem ebenfalls immer wieder gewarnt wird, gibt es in ganz Österreich, allerdings regional unterschiedlich. Fuchsbandwurmerkrankungen bei Menschen kommen sehr selten vor, allerdings kann die Erkrankung lebensgefährlich sein. Man sollte deshalb Beeren und Früchte, die in Bodennähe wachsen (wo der Fuchs seinen Kot abgelegt haben könnte) vor dem Verzehr waschen und vor dem Essen die Hände säubern, wenn man den Boden berührt hat.

Holz klauben darf man nur mit Genehmigung des Waldbesitzers.

Übrigens: Wenn man im Wald stolpert und sich verletzt oder einem bei Sturm ein Ast auf den Kopf fällt, ist man im Prinzip selbst schuld und kann nicht den Waldbesitzer zur Verantwortung ziehen; außer, er hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, also z.B. auf der Forststraße nicht auf Schlägerungsarbeiten hingewiesen.

Autorin: Sonja Bettel

Quelle: www.bmnt.gv.at/forst